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"Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften"

Am 26 03.2010 hat der Bundesrat dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" zugestimmt.

Wie in unserem Newsletter angekündigt, stellen wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen ertragsteuerlichen Änderungen durch das Gesetz vor. Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Änderungen sind Gegenstand eines Artikels in unserem Newsletter Mai 2010:

1. Erweiterung des Spendenabzugs

Bislang waren nur Spenden an Körperschaften im Inland bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Der Europäische Gerichtshof hat diese Beschränkung auf inländische Körperschaften Anfang 2009 beanstandet. Nunmehr können Spenden an Körperschaften mit Sitz in der EU/ im EWR abgesetzt werden. Die folgenden Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die ausländische Körperschaft müsste von der (deutschen) Körperschaftsteuer befreit sein, falls sie inländische Einkünfte erzielte. Entscheidend ist also, ob sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Ausland als gemeinnützig anerkannt ist.
  • Der EU-/EWR-Staat, in dem die ausländische Körperschaft ihren Sitz hat, muss nach einem internationalen Abkommen zwischen Deutschland und dem auslän-dischen Staat zur Amtshilfe bereit sein. So kann der deutsche Fiskus überprüfen, ob die ausländische Körperschaft tatsächlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Außerdem können nunmehr auch Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im EU-/EWR-Gebiet steuerlich geltend gemacht werden. Bislang war dies auf inländische Stiftungen beschränkt.

In zeitlicher Hinsicht gelten die Neuregelungen grundsätzlich für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (z. B. weil noch ein Einspruchsverfahren anhängig ist).

2. Degressive Abschreibungen auf Gebäude

Bisher konnten degressive Abschreibungen auf Gebäude nur in Anspruch genommen werden, wenn diese sich in Deutschland befanden. Jetzt sind degressive Abschreibungen auf Gebäude im EU-/EWR-Raum möglich. Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

3. Steuerfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen auch bei Entgeltumwandlung

Der Vorteil eines Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 360 € jährlich steuerfrei. Bisher musste aber die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Jetzt sind auch Entgeltumwandlungen begünstigt; hier wird ein Teil des geschuldeten Arbeitslohns in eine Mitarbeiterbeteiligung umgewandelt. Diese Neuregelung gilt bereits ab dem 02.04.2009.

4. Beschränkte Steuerpflicht von Renten

Hat ein Rentner seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, war seine Rente hierzulande bisher nur (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie von einer deutschen Zahlstelle (z. B. inländischer Rentenversicherungsträger, inländische Alterskasse für Landwirte oder inländisches Versicherungsunternehmen) gezahlt wurde. Fortan gilt: Die Renten können auch dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie von einer ausländischen Zahlstelle geleistet werden - vorausgesetzt, die Rentenversicherungsbeiträge konnten in Deutschland als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob sich diese Beiträge auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.

5. Riester-Förderung

Hier haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Die Riester-Förderung wird zukünftig nicht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weiteren Personengruppen (beispielsweise Grenzgängern, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, oder wenn ein Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat).
  • Wohn-Riester ist jetzt auch möglich, wenn das selbstgenutzte Wohneigentum im EU-/EWR-Ausland liegt. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Daher sind Ferienhäuser im Ausland auch künftig von der Förderung ausgeschlossen.

Ferner wird Riester-Förderung nicht mehr zurückgefordert, wenn der Steuerzahler ins EU-/EWR-Ausland umzieht.

6. Bewertung von Funktionsverlagerungen

Hinsichtlich der Bewertung von Funktionsverlagerungen wird durch die Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG klargestellt, dass bei Funktionsverlagerungen ein hypothetischer Fremdvergleich anzuwenden ist, wenn für das Transferpakt als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte ermittelbar sind.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG kann der Steuerpflichtige entsprechend der bisherigen Regelung alle betroffenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen einzeln bewerten, wenn er glaubhaft macht, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung sind, oder die Summe der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Bewertung des Transferpaketes als Ganzes, zum gleichen Ergebnis führt.

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