Denkbar wäre hierbei, dass im Falle einer Betriebsprüfung die Dauer
der Geschäftsreise vom Betriebsprüfer hinterfragt und angezweifelt
werden könnte. Da die Beweislast auf Seiten des Steuerpflichtigen
liegt, gilt es durch entsprechende Dokumentation unmissverständlich
aufzuzeichnen, dass die Verlängerung der Geschäftsreise nicht aufgrund
privater (Urlaubs-) Interessen veranlasst, sondern höhere Gewalt für
den verlängerten Aufenthalt verantwortlich war. Folgende Nachweise
stärken die Argumentation:
- Aufbewahrung der Original-Flugbuchung und Bestätigung der
Fluggesellschaft, dass der ursprüngliche Flug wegen Flugverbots nicht
stattfinden konnte.
- Ebenfalls Aufbewahrung der
Original-Hotelbuchung und Bestätigung des Hotels, dass die Verlängerung
der Buchung aufgrund des Flugverbots stattgefunden hat.
- Ein
schriftlicher Aktenvermerk zur unfreiwillig verlängerten Geschäftsreise
wegen Flugverbots aufgrund der Aschewolke und nicht wegen eines
geplanten anschließenden privaten Urlaubs.
Sollten Sie weitergehende Fragen zum Thema haben, beraten wir Sie gerne.
Sie erreichen uns telefonisch unter 089 76906-0.