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Vulkan-Aschewolke und ihre steuerlichen Implikationen

Die Vulkan-Aschewolke war nicht nur für alle Flugzeugpassagiere ein großes Ärgernis, die aufgrund stornierter Flüge tagelang auf den Antritt ihrer Heimreise warten mussten, sondern könnte auch noch Jahre später zum Ärgernis werden.

Denkbar wäre hierbei, dass im Falle einer Betriebsprüfung die Dauer der Geschäftsreise vom Betriebsprüfer hinterfragt und angezweifelt werden könnte. Da die Beweislast auf Seiten des Steuerpflichtigen liegt, gilt es durch entsprechende Dokumentation unmissverständlich aufzuzeichnen, dass die Verlängerung der Geschäftsreise nicht aufgrund privater (Urlaubs-) Interessen veranlasst, sondern höhere Gewalt für den verlängerten Aufenthalt verantwortlich war. Folgende Nachweise stärken die Argumentation:

  • Aufbewahrung der Original-Flugbuchung und Bestätigung der Fluggesellschaft, dass der ursprüngliche Flug wegen Flugverbots nicht stattfinden konnte.
  • Ebenfalls Aufbewahrung der Original-Hotelbuchung und Bestätigung des Hotels, dass die Verlängerung der Buchung aufgrund des Flugverbots stattgefunden hat.
  • Ein schriftlicher Aktenvermerk zur unfreiwillig verlängerten Geschäftsreise wegen Flugverbots aufgrund der Aschewolke und nicht wegen eines geplanten anschließenden privaten Urlaubs.

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Thema haben, beraten wir Sie gerne.

Sie erreichen uns telefonisch unter 089 76906-0.

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